Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

siehe auch für Webshop(Stand: 10.2016)www.autovent.de

1. Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die Lieferung erfolgt aufgrund der nachstehenden Bedingungen, die durch die Auftragserteilung, spätestens aber durch die erste Erfüllungshandlung des Bestellers oder des Lieferers anerkannt werden. Für den Inhalt aller Vereinbarungen zwischen Besteller und Lieferer außerhalb dieser Bedingungen ist die schriftliche Bestätigung durch den Lieferer erforderlich und maßgeblich. Werden einzelne dieser Bedingungen durch anderslautende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Lieferer und Besteller außer Kraft gesetzt, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

2. Angebot

Die Angebote des Lieferers sind 14 Tage ab Angebotsdatum gültig. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Beratungsleistungen des Lieferers im Vorfeld der Auftragserteilung sind zu den üblichen Sätzen zu vergüten. An seinen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Mustern, Gewichts- und Maßangaben sowie anderen Unterlagen  auch in elektronischer Form behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden. Technische Beschreibungen des Angebots sind nur annähernd maßgeblich und nur insoweit für den Lieferer verbindlich, als dies ausdrücklich durch den Lieferer erklärt wird.

3. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.

4. Preise

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise, ab Werk(Incoterms 2000), ausschließlich Verpackung, Entladung und Transportversicherung.

5. Zahlungen

Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen des Bestellers auf ein Konto des Lieferers ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Bei Aufträgen ab einem Nettoauftragswert von 25.000 sind 30% als Anzahlung bei Erstellung der Auftragsbestätigung sowie 70% bei Mitteilung der Versandbereitschaft fällig. Als Tag der Zahlung gilt stets der Tag, an welchem der Lieferer über den Betrag tatsächlich verfügen kann. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

Soweit der Besteller den Liefergegenstand zu Finanzierungszwecken weiterverkauft, verpflichtet er sich, den Eigentumsvorbehalt des Lieferers gegenüber dem Abnehmer aufrecht zu erhalten. Der Besteller tritt bereits jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Der Besteller ist verpflichtet, seinem Abnehmer beim Weiterverkauf die erfolgte Abtretung der Ansprüche auf das Lieferentgelt anzuzeigen.

Im Übrigen darf der Besteller den Liefergegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen über den Liefergegenstand durch Dritte hat er auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zum Rücktritt vom Liefervertrag berechtigt und der Besteller zur sofortigen Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet. Weitere gesetzliche Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt.

7. Gefahrübergang

Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk Iphofen verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Übernahme der Versandkosten, Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat. Die Gefahr geht auf den Besteller auch dann über, wenn die Ware versandbereit steht und der Besteller in Annahmeverzug ist.

8. Mängelrüge

Reklamationen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger, sofort feststellbarer Mängel, sind dem Lieferer innerhalb von acht (8) Tagen nach Empfang einer Sendung mitzuteilen. Transportschäden sind in Gegenwart des Transporteurs aufzunehmen und bestätigen zu lassen. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel oder nicht ordnungsgemäß aufgenommener Transportschäden sind ausgeschlossen.

9. Lieferfrist

Die im Angebot genannten Lieferfristen sind unverbindlich. Die Einhaltung einer etwa fix vereinbarten Lieferfrist durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien bei Vereinbarung des Liefertermins abschließend geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen termingerecht erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall oder werden nachträgliche Änderungen des Liefergegenstandes vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung ausschließlich zu vertreten hat.

Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung des Lieferers durch seinen Lieferanten.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder, im Fall der vereinbarten Holschuld bzw. des Annahmeverzugs des Bestellers, die Versandbereitschaft gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, gleichwie ob diese im Werk des Lieferers oder bei dessen Unterlieferanten eintreten, wie z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Ausschussfertigung, Arbeitskämpfe, etc. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung berechnet, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.

Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist der Besteller bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers berechtigt, zur Abgeltung sämtlicher auf verzögerte Belieferung gestützter Ansprüche des Bestellers, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der verspätet geliefert wurde. Die Verzugsentschädigung wird nicht fällig, wenn der Verzug nicht länger als 15 Arbeitstage dauert.

Gewährt der Besteller dem nachhaltig in Verzug befindlichen Lieferer, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht nur unwesentlich überschritten, so kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist verpflichtet, innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Ende der Nachfrist dem Lieferer schriftlich anzuzeigen, dass er dieses Recht ausüben wird.

10. Montage und Inbetriebnahme

Montage oder Aufstellung der gelieferten Ware erfolgt durch den Lieferer nur, wenn dies gesondert vereinbart ist und nur zu den Montagebedingungen des Lieferers.

Ort und Zeit der Inbetriebnahme sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. Vor Ablauf dieses Zeitraums können Nachfristen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Bestellers gesetzt und die hieraus im Fall der Fristversäumnis durch den Lieferer abzuleitenden Rechtsfolgen nur bei Vorliegen eines weit überwiegenden Interesses des Bestellers ausgeübt werden. Der Besteller ist verpflichtet, innerhalb von (30) dreißig Tagen ab Ende der Nachfrist dem Lieferer schriftlich anzuzeigen, ob und welche Rechtsfolge er in Anspruch nimmt.

11. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche, vorbehaltlich Ziff. 12, Gewähr wie folgt:

Die Gewährleistungsfrist für neue Liefergegenstände beträgt (12) zwölf Monate ab Lieferung.

Der Lieferer wird für alle Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Die Feststellung solcher Mängel und der voraussichtlichen Auswirkungen sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

Zur Nacherfüllung hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und den ungehinderten Zugang zum Liefergegenstand zu ermöglichen; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer, unmittelbar drohender Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel in Abstimmung mit dem Lieferer selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Von den durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt der Lieferer, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstücks, einschließlich des Versandes jedoch nicht die Kosten des Aus- und Einbaus sowie Folgekosten.

Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.

Ferner wird keine Garantie übernommen wenn aufgrund geänderter Rahmenbedingungen, wie Zusammensetzung von Gussmassen oder Konturänderungen in Schäumwerkzeugen Be- und Entlüftungsventile versagen. Beweispflichtig ist der Besteller.

Erfüllt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Für Leistungen im Rahmen der Nacherfüllung wird in gleicher Weise, jedoch nur für (6) sechs Monate ab Abschluss der Nacherfüllung, Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen aus dem Liefervertrag nicht voll erfüllt hat.

 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland oder Ausland, wird der Lieferer von Haftung freigestellt.

Für gebrauchte Waren besteht kein Garantie Anspruch.

12. Haftung

a) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von, vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitungen zur Bedienung und Wartung des Gegenstandes, vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern 11 und 12 b.) entsprechend.

b) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer nicht.

Aufgrund einer Garantie haftet der Lieferer nur dann, wenn die Garantie in schriftlicher Form, als solche abgegeben und von unserem Geschäftsführer unterzeichnet wurde. Im Übrigen ist unsere Haftung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, auch für Fehlverhalten unserer Erfüllungsgehilfen, auf den Ersatz des direkten, für uns vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens, max. jedoch auf 5% des Nettoauftragswertes, begrenzt. In jedem Falle ausgeschlossen ist unsere Haftung für Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, für erhöhte oder vergeblich vorgehaltene Produktionskosten etc.

c) Unsere anwendungstechnischen Empfehlungen haben den Charakter eines technischen Lösungsvorschlages. Der Anwender muss deshalb die Eignung der technischen Auslegung unter seinen spezifischen Betriebsbedingungen prüfen und freigeben. Wir bieten keine Pauschalgarantie bezüglich Form oder Funktion eines Produktes in jeglicher Anwendung.

13. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in zwölf (12) Monaten ab Lieferung des Liefergegenstandes. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

14. Rücktrittsrecht

Der Lieferer ist berechtigt, ganz oder teilweise von dem Liefervertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eintritt.

15. Anwendbares Recht, Gerichtstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Bestellers ist das Amtsgericht Kitzingen. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Erfüllungsort ist Kitzingen.

Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages in seinen übrigen Teilen nicht berührt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, auch bei Weiterveräußerung an Dritte oder Weiterverarbeitung, unser Eigentum. Es gelten unsere allg. Lieferbedingungen. Wir liefern unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kitzingen.